AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

- der Ruhstrat GmbH

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Ruhstrat GmbH – im folgenden „Ruhstrat“ genannt – umfassen sowohl die Liefer- und Zahlungsbedingungen der Ruhstrat, als auch die Einkaufsbedingungen der Ruhstrat. Sie gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Die AGB stehen im Internet unter www.ruhstrat.com zum Abruf und Ausdruck bereit.

I. Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich:

  1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und Ruhstrat geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt und sind für Ruhstrat unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Ruhstrat in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und Ruhstrat zur Ausführung der Verträge getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 

§ 2  Angebot und Vertragsschluss:

  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren, so kann Ruhstrat das Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
  2. Angebote der Ruhstrat sind freibleibend und unverbindlich, mithin als Invitatio zu qualifizieren, bzw. können bis zur Annahme widerrufen werden, es sei denn, diese sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  3. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich Ruhstrat sämtliche Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob Ruhstrat diese als vertraulich gekennzeichnet hat. Erfolgt eine Auftragserteilung nicht, sind sämtliche Unterlagen der Ruhstrat unverzüglich zurückzugeben.
  4. Unwesentliche oder durch technische Fortschritte bedingte Abweichungen in Konstruktion, Ausführung und Leistung unserer Geräte gegenüber unseren Katalog-, Prospekt- oder Internetangaben bleiben vorbehalten.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen:

  1. Preislisten, Katalog- und Internetpreisangaben sind freibleibend. Festpreisvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung zwischen Ruhstrat und dem Besteller. Der Mindestbestellwert für Listenartikel beträgt 50,00 EUR und für custom made Produkte 100,00 EUR. Bestellungen mit einem geringeren Bestellwert werden mit einem Zuschlag in Höhe von 15,00 EUR beaufschlagt.
  2. Bei Kupfer (Cu) ab 1,50 EUR/kg und Silber (Ag) ab 150,00 EUR/kg werden entsprechend dem angegebenen Cu- und Ag-Gewicht Zuschläge entsprechend der DEL-Notierung des Auftragsbestätigungsdatums berechnet.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der Ruhstrat „ab Werk“ (EXW Bovenden – INCOTERMS 2000) ohne Verpackung, Versand, Montage, Inbetriebnahme oder sonstige Nebenkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  4. Hat Ruhstrat die Aufstellung und Montage der Ware übernommen und ist nichts anderes vereinbart, trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten, Zollabgaben u.ä.
  5. Ein Skontoabzug bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  6. Zahlungen sind frei Zahlstelle der Ruhstrat zu leisten.
  7. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) 30 Tage nach Rechungsdatum zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt; entsprechende Bonität vorausgesetzt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Ruhstrat über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird (Zahlung erfüllungshalber).
  8. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kommt der Besteller auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskont-Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Gleiches gilt für gesondert berechnete Teillieferungen.
  9. Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von Ruhstrat anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit:

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Der Beginn der von Ruhstrat angegebenen Liefertermine setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller voraus. Ebenso hat der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt insoweit den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben (insbesondere von Plänen) voraus. Die Einrede des Nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Werden Verpflichtungen des Bestellers nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen der Ruhstrat angemessen, es sei den Ruhstrat hat die Verzögerung zu vertreten. Gleichermaßen verlängern sich die Fristen angemessen, wenn die Nichteinhaltung derselben auf höhere Gewalt (Krieg u.a.) oder ähnliche Ereignisse (Streik u.ä.) zurückzuführen ist.
  3. Im übrigen gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn bis zum Ablauf der Lieferfrist die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Besteller schriftlich angezeigt wurde.
  4. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet Ruhstrat nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von Ruhstrat zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haftet Ruhstrat dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von Ruhstrat zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei Ruhstrat ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Die Haftung der Ruhstrat ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von Ruhstrat zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
  5. Für den Fall, dass ein von Ruhstrat zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei Ruhstrat ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet Ruhstrat nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
  6. Die Geltendmachung einer Pönale ist im Falle des Lieferverzuges ausgeschlossen.  Kommt Ruhstrat in Verzug, kann der Besteller – sofern es vereinbart ist und der Besteller glaubhaft macht, dass ihm aus dem Verzug ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs maximal i.H.v. 0,5 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des zu vertretenden Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
  7. Eine weitergehende Haftung für einen von Ruhstrat zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Bestellers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von Ruhstrat zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
  8. Ruhstrat ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Ruhstrat berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

§ 5 Gefahrübergang – Versand/Verpackung:

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung – auch wenn diese frachtfrei erfolgt – „ab Werk“ vereinbart.
  2. Bei Lieferung mit Montage und Aufstellung geht die Gefahr am Tage der Übernahme in den Betrieb des Bestellers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb über.
  3. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird Ruhstrat die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
  4. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Ruhstrat wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Ruhstrat nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Über die Rücknahme von Transport- und sonstigen Verpackungen können ggf. gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.
  6. Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr auf den Besteller über; Ruhstrat lagert die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  7. Im Fall des Annahmeverzuges des Bestellers kann Ruhstrat den entstandenen Schaden ersetzt verlangen, wobei weitergehende Ansprüche vorbehalten bleiben. Fordert Ruhstrat statt Leistung gemäß § 281 BGB Schadenersatz, so ist Ruhstrat berechtigt, unbeschadet eines höheren Schadens, 20 % des Verkaufspreises als Entschädigung zu fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  8. Der Besteller darf die Annahme von Lieferungen der Ruhstrat wegen nur unerheblicher Mängel nicht verweigern.

§ 6 Aufstellung und Montage:

Für die Aufstellung und Montage gelten vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung:

  1. Der Besteller hat auf seine Kosten folgende Leistungen zu übernehmen und rechtzeitig zu erbringen:
    a.    die für die Aufstellung und Montage seitens Ruhstrat ggf. notwenigen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    b.    die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände, wie Gerüste, Hebezeuge, Kräne u.ä. Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
    c.    Energie- und Wasserversorgung an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    d.    die für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. erforderlichen trockenen und verschließbaren Räume an der Montagestelle; für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes der Ruhstrat und des Montagepersonals auf der Baustelle Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz seines eigenen Besitzes treffen würde,
    e.    Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen soweit diese infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
  2. Ruhstrat sind vor Beginn der Montagearbeiten alle nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Es müssen vor Beginn der Aufstellung und Montage alle für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle vorhanden sein; die An- und Abfuhr zur Montagestelle muss gewährleistet sein.
  4. Sämtlichen Verzögerungen der Aufstellung und Montage, die durch seitens des Bestellers zu vertretende Umstände, insbesondere in Folge der Verletzung einer der vorstehend genannten Verpflichtungen, eintreten, gehen zu Lasten des Bestellers; gleichermaßen hat der Besteller in diesem Falle in angemessenem Umfang die Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen des Personals der Ruhstrat zu tragen.
  5. Die Abnahme ist innerhalb von zwei Wochen nach Fertigstellung auf Verlangen der Ruhstrat vorzunehmen. Wird die Abnahme nicht innerhalb der Frist durchgeführt, gilt sie als erfolgt, wenn die Leistung der Ruhstrat – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

§ 7 Eigentumsvorbehalt:

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die Ruhstrat gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der Ruhstrat. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, hat Ruhstrat nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt Ruhstrat die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn Ruhstrat hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt. Gleiches gilt bei Pfändung der Vorbehaltsware. Ruhstrat ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
  2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt; der Besteller ist lediglich berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Ruhstrat ab; Ruhstrat nimmt die Abtretung hiermit an. Im übrigen ist die Weiterveräußerung nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird in jedem Fall für Ruhstrat vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, Ruhstrat nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt Ruhstrat das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, Ruhstrat nicht gehörenden Sachen erwirbt Ruhstrat das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Besteller und Ruhstrat sich einig, dass der Besteller Ruhstrat anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nimmt Ruhstrat hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum der Ruhstrat an einer Sache verwahrt der Besteller für Ruhstrat.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum der Ruhstrat hinweisen und Ruhstrat unverzüglich benachrichtigen, damit Ruhstrat ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Ruhstrat die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
  6. Ruhstrat ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt Ruhstrat die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 8 Gewährleistung/Haftung, Rechtsmängel:

  1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen ist Ruhstrat, unter Ausschluss der Rechte des Bestellers, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache (Nacherfüllung) verpflichtet, es sei denn, Ruhstrat ist aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt. Der Besteller hat Ruhstrat eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Ruhstrat trägt im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen wegen des Sachmangels ist ausgeschlossen, es sei den Ruhstrat hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorliegenden Regelung nicht verbunden.
  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, spätestens ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend andere Fristen vorgesehen sind, u.a. gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel).
  4. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Ruhstrat gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat, und als der Abnehmer des Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Die Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  5. Die Verpflichtung gemäß Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von Ruhstrat herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat.
  6. Ruhstrat haftet unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Ruhstrat, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von Ruhstrat, ihren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet Ruhstrat nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit Ruhstrat, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem Ruhstrat bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet Ruhstrat auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Ruhstrat allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
  7. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von einer vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten u.ä entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus resultierenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Im übrigen ist, soweit vorstehend nichts anderes geregelt ist, eine weitergehende Haftung ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
  9. Die vorstehenden Regelungen werden auf Rechtsmängel gleichermaßen angewandt.

§ 9 Unmöglichkeit:

  1. Ein Anspruch des Bestellers auf Schadenersatz wegen Unmöglichkeit der Leistung der Ruhstrat besteht nur, sofern Ruhstrat die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Im Falle des Vertretenmüssens ist der Schadenersatzanspruch beschränkt auf maximal 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung der Ruhstrat, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich in Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht soweit Ruhstrat bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der  Gesundheit zwingend haftet.
  2. Wird durch unvorhersehbare Ereignisse (Krieg, Aufruhr, Streik u.ä.) die wirtschaftliche Bedeutung oder der Inhalt der Lieferung der Ruhstrat erheblich verändert, oder erfährt der Betrieb der Ruhstrat hierdurch eine wesentliche Einwirkung, ist der Vertrag nach Treu und Glauben anzupassen. Ist die Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar, hat Ruhstrat das Recht von dem Vertrag zurückzutreten; in diesem Falle hat Ruhstrat dem Besteller den Rücktrittswunsch unverzüglich anzuzeigen.

§ 10 Sonstige Schadenersatzansprüche:

Schadenersatzansprüche des Bestellers im übrigen sind ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung für mittelbare oder Folgeschäden ausgeschlossen, sofern diese nicht vorhersehbar gewesen sind. Dies gilt nicht, sofern Ruhstrat eine zwingende Haftung trifft. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten.

§ 11 Schutz- und Urheberrechte:

  1. Ruhstrat ist – vorbehaltlich entgegenstehender Vereinbarungen – verpflichtet, die Leistung im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter zu erbringen.
  2. Erheben Dritte gegen den Besteller wegen Verletzung von Schutzrechten berechtigter Weise Ansprüche haftet Ruhstrat innerhalb der Frist nach § 8 Nr. 3 wie folgt:
    a.    Ruhstrat wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder das Nutzungsrecht für die betreffende Lieferung erwirken oder diese ändern oder austauschen, so dass Nutzungsrechte nicht verletzt werden.
    b.    Der Schadenersatz des Bestellers richtet sich nach § 10.
  3. Die vorstehenden Verpflichtungen treffen Ruhstrat nur, soweit der Besteller unverzüglich die Inanspruchnahme durch Dritte anzeigt, die Verletzung gegenüber dem Dritten nicht anerkennt und Ruhstrat sämtliche Abwehr- und sonstigen Maßnahmen vorbehalten bleiben.
  4. Beruhen die Ansprüche Dritter auf einer Verletzung der Schutzrechte durch den Besteller, sind Ansprüche gegen Ruhstrat ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Schutzrechtsverletzung aufgrund der Anforderungen des Bestellers, oder durch eine von Ruhstrat nicht vorhersehbare Anwendung, Veränderung o.ä. seitens des Bestellers eintritt.
  5. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen Ruhstrat wegen der Verletzung von Schutz- und Urheberrechten sind ausgeschlossen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen Ruhstrat und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen Ruhstrat und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist der Firmensitz der Ruhstrat (Bovenden). Ruhstrat ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen (CISG).
  3. Ergänzend gelten etwaige Individualvereinbarungen, die Orgalime-Bedingungen (Allgemeine Bedingungen für die Lieferung von mechanischen, elektrischen und elektronischen Erzeugnissen) und die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Individualvereinbarungen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, diese den Orgalime-Bedingungen und diese wiederum den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vorgehen.

§ 13 Verbindlichkeit des Vertrages:

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für die Partei darstellen würde.

II. Allgemeine Einkaufsbedingungen der Ruhstrat GmbH

§ 1 Geltungsbereich:

  1. Die nachfolgenden Bedingungen der Ruhstrat gelten für alle zwischen der Ruhstrat und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die die Ruhstrat nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Ruhstrat unverbindlich, auch wenn sie ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die Bedingungen der Ruhstrat gelten auch dann, wenn die Ruhstrat die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Ruhstrat und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten der Ruhstrat schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss:

  1. An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) ist die Ruhstrat zwei Wochen gebunden. Der Verkäufer kann nur innerhalb dieser zwei Wochen das Angebot durch schriftliche Erklärung gegenüber der Ruhstrat annehmen. Nach Ablauf der zwei Wochen ist Ruhstrat zum Widerruf berechtigt.
  2. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum der Ruhstrat, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Angebote der Ruhstrat nicht innerhalb der Frist gemäß Abschnitt 2 Ziff. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an die Ruhstrat zurückzusenden.

§ 3 Zahlungen:

  1. Die von Ruhstrat in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich (Festpreis) und gilt frei Haus, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten und die Transportversicherung sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die von Ruhstrat angegebene Bestellnummer und Teilenummer auszuweisen.
  2. Die Ruhstrat zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von 14 Werktagen, gerechnet ab Lieferung der Ware durch den Verkäufer und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  3. Der Ruhstrat stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Sie ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Ruhstrat Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

§ 4 Lieferfrist:

  1. Die von Ruhstrat in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich (Fixtermin).
  2. ird für den Verkäufer erkennbar, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können, so hat sich der Verkäufer  unverzüglich mit Ruhstrat in Verbindung zu setzen und Gründe sowie neue Liefertermine anzugeben. Der Verkäufer ist verpflichtet, in diesem Fall für schnellstmögliche Lieferung auf seine Kosten zu sorgen.
  3. Gerät der Verkäufer in Verzug, stehen Ruhstrat die gesetzlichen Ansprüche zu. Macht Ruhstrat Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Schutzvorschriften:

Der Verkäufer verpflichtet sich, die anerkannten Regeln der Technik sowie insbesondere die vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden, den Berufsgenossenschaften und dem VDE erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz einzuhalten.

§ 6 Gewährleistung/Haftung:

  1. Die Ruhstrat ist verpflichtet, die Ware ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab Anlieferung der Ware von Ruhstrat abgesandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn Ruhstrat sie innerhalb von drei Arbeitstagen ab deren Entdeckung absendet und diese dem Verkäufer anschließend zugeht.
  2. Ruhstrat stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet gegenüber Ruhstrat im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
  3. Bei Vorliegen eines Serienfehlers ist Ruhstrat berechtigt, die Entgegennahme der restlichen Lieferung abzulehnen    und die gesetzlichen Mängelrechte für die gesamte Lieferung geltend zu machen. Ein Serienfehler wird vermutet, wenn  mindestens 10 % der gelieferten Waren während der Gewährleistungszeit einen gleichartigen Mangel aufweisen.

§ 7 Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz:

  1. Wird Ruhstrat aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer Ruhstrat auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
  2. Muss Ruhstrat aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Abschnitt VI Ziff. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, Ruhstrat alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Ruhstrat wird, soweit es ihr möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Ruhstrat bleiben hiervon unberührt.
  3. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme von mindestens 5 Mio. €  pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten (die Fixierung der Deckungssumme ist von dem jeweiligen Produkt abhängig und individuell festzulegen). Weitergehende gesetzliche Ansprüche der Ruhstrat bleiben hiervon unberührt. Ruhstrat ist berechtigt, den Nachweis der Produkthaftpflicht-Versicherung abzurufen; der Verkäufer ist auf Anfrage der Ruhstrat verpflichtet, den Nachweis der Produkthaftpflicht-Versicherung zu erbringen.
  4. Wird Ruhstrat von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, Ruhstrat auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die der Ruhstrat im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Ruhstrat ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 8 Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt:

Alle von Ruhstrat erhaltenen Teile und Unterlagen bleiben Eigentum der Ruhstrat. Der Verkäufer darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung der Ruhstrat außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an Ruhstrat zurückzugeben.

§ 9 Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht:

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen dem Verkäufer und der Ruhstrat ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz der Ruhstrat (Bovenden), soweit der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist.
  2. Ziff. 1 gilt auch, wenn der Verkäufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist.
  3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des CISG ist ausgeschlossen.